29.12.2021
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Corona-Virus - Aktueller Stand 29.12.2021

Die Tagesübersicht vom 29.12.2021 über aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.

Erkrankte, Genesene und Todesfälle:
Es gibt 233 neue nachgewiesene Fälle in der StädteRegion Aachen. Nach aktuellem Stand gibt es seit Beginn der Zählung 42.757 bestätigte Corona-Fälle, davon 660 Todesfälle. In den vergangenen Tagen sind sechs Männer im Alter von 58, 80, 82 (zwei Männer), 86 und 91 Jahren verstorben, die zuvor positiv auf das Corona-Virus getestet wurden.

Sieben-Tage-Inzidenz:
Das Robert Koch-Institut (RKI) weist heute für die StädteRegion Aachen eine Sieben-Tage-Inzidenz von 145 aus. Weitere Informationen findet man auf dem Dashboard des RKI unter: zum RKI-Dashbord.

Bewertung des Infektionsgeschehen:
Zur Bewertung des Infektionsgeschehens wird auf eine umfassende Berücksichtigung der im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen drei Leitindikatoren abgestellt: der bekannten Sieben-Tage-Inzidenz, der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und der Auslastung der Intensivbetten. Die aktuellen Werte der neuen Leitindikatoren findet man online: zu den Leitindikatoren.

Coronaschutzverordnung:
Die Landesregierung setzt die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen zur notwendigen Kontaktreduzierung und Eindämmung der Pandemie in Nordrhein-Westfalen um. Ab Dienstag, 28. Dezember 2021, treten weitere zielgerichtete Maßnahmen in Kraft. Mit der Änderung der Verordnung werden die Kontaktbeschränkungen auf immunisierte Personen ausgeweitet. Überregionale Großveranstaltungen finden ohne Zuschauer statt. Für andere Veranstaltungen werden die Höchstgrenzen für Zuschauer abgesenkt.

Kontaktbeschränkungen:
Private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich von Geimpften und Genesenen sind nur noch mit maximal zehn Personen (allerdings ohne Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Hausständen) erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten die strengeren Bestimmungen fort und neben dem eigenen Hausstand dürfen nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen.

Großveranstaltungen:
Überregionale Großveranstaltungen können nur noch ohne Zuschauer stattfinden. Bei anderen Veranstaltungen gelten Kapazitätsgrenzen und eine Höchstzahl von 750 Zuschauern.

Tanzveranstaltungen:
Das Betriebsverbot von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen gilt weiterhin und wird um öffentliche und private Veranstaltungen ausgeweitet, bei denen das Tanzen Schwerpunkt der Veranstaltung ist.

Freizeitbereich:
Die Ausnahmen von der Maskenpflicht sind reduziert. Bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten können keine Masken getragen werden – hier müssen immunisierte Personen daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltest nachweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Feuerwerk:
Wie im vergangenen Jahr sind zum Jahreswechsel öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt. Darunter fällt auch jegliche Verwendung von Pyrotechnik auf publikumsträchtigen Plätzen und Straßen, die von den zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügungen bestimmt werden müssen.

Schüler:innen:
In der Schulwoche vom 20. bis 23. Dezember werden alle Schultestungen wie üblich durchgeführt. Somit gelten Schüler:innen bis einschließlich 26. Dezember als getestet. Wie in den Herbstferien gilt vom 27. Dezember bis einschließlich 9. Januar, dass Schüler:innen, die nicht geimpft oder genesen sind, einen extra Einzeltestnachweis benötigen, um vollständig immunisierten Personen gleichgestellt zu sein.

Quarantäne:
Eine Quarantäne ist Pflicht und selbständig umzusetzen für ungeimpfte Indexpersonen (14 Tage). Vollständig geimpfte und symptomfreie Indexpersonen haben nach fünf Tagen eine Freitestmöglichkeit mittels PCR-Test. Ungeimpfte Kontaktpersonen müssen in Quarantäne, haben nach fünf Tagen eine Freitestmöglichkeit mittels PCR-Test oder nach sieben Tagen mittels PoC-Test. Kontaktpersonen, die vollständig geimpft sind, müssen nicht in Quarantäne. Indexpersonen werden dringend gebeten, weiterhin alle Kontaktpersonen anzugeben und umgehend zu informieren, auch geimpfte, damit diese besonders vorsichtig sind. Die Geimpften werden derzeit vom Gesundheitsamt nicht kontaktiert. Es wird zudem nicht mehr unterschieden, ob jemand mit der Omikron-Variante infiziert ist oder vorher Kontaktperson zu einem Omikronfall war.

Impfungen:
- Booster-Impfung: Die Ständige Impfkommission (STIKO) ändert ihre Empfehlung zur COVID-19-Auffrischimpfung. Ab sofort kann die Auffrisch-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff für Personen über 18 Jahre bereits ab dem vollendeten dritten Monat nach Abschluss der Grundimmunisierung verabreicht werden. Personen, die eine labordiagnostisch gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen eine einmalige COVID-19-Impstoffdosis im Abstand von mindestens drei Monaten zur Infektion erhalten. Für unter 18-Jährige ist die Booster-Impfung aufgrund der fehlenden Zulassung nicht möglich.

- Impfberechtigung: Derzeit gibt es in Deutschland eine hohe Nachfrage nach „Corona-Impfungen“. Wer sich impfen lassen möchte, kann dafür einen Termin bei Ärzt:innen oder in einem der zahlreichen Impfzentren machen. Darüber hinaus bieten auch viele Betriebe Impfungen für ihre Mitarbeitenden an. Anspruch auf Impfungen haben laut Impfverordnung des Bundes grundsätzlich alle Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind. Außerdem diejenigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben oder sich zu einer medizinischen Behandlung hier aufhalten. Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik können im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe ebenfalls mit Schutzimpfungen gegen das Coronavirus versorgt werden. Internationale Beschäftigte und Grenzgänger können impfberechtigt sein, wenn sie durch ihre Beschäftigung in Deutschland krankenversichert sind. Dies gilt unabhängig von der Meldeadresse und der Staatsangehörigkeit. Auch entsandte Arbeitnehmer aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die aufgrund einer A1-Bescheinigung nicht in Deutschland sozialversicherungspflichtig sind, haben Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Generell impfberechtigt – unabhängig von der Krankenversicherung oder dem Wohnsitz – sind laut der Coronavirus-Impfverordnung zudem Menschen, die in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind. Dazu zählen zum Beispiel: Pflegekräfte in Pflegeeinrichtungen sowie in ambulanten Pflegediensten, medizinisches Personal, Polizei- und Ordnungskräfte, Beschäftigte im öffentlichen Gesundheitsdienst sowie Beschäftigte in Grund-, Sonder- und Förderschulen sowie Kindertageseinrichtungen.

- Kinderimpfungen: Die Impfungen von Kindern zwischen fünf und elf Jahren sind in der Kinderimpfstelle (Aachen-Arkaden, Trierer Straße 1) der StädteRegion Aachen oder in Praxen von Kinderärzt:innen möglich. Es sind zwei Impfungen im Abstand von drei Wochen geplant. Die Kinder-Impfstelle ist montags bis freitags von 08:00-20:00 Uhr sowie samstags und sonntags jeweils von 08:00-18:00 Uhr geöffnet. Geimpft wird ausschließlich mit vorheriger Terminbuchung. Voraussichtlich stehen jedoch bis zum 6. Januar 2022 keine neuen Kinderimpftermine mehr zur Verfügung. Da abends aufgrund von vereinzelt nicht wahrgenommenen Impfterminen häufig Kinderimpfstoff übrigbleibt, ist es möglich, sich auf eine Warteliste für die Kinderimpfung setzen zu lassen. Bedingung ist, dass man abends gut erreichbar ist und binnen rund 30 Minuten am Impfzentrum in den Aachen Arkaden sein kann. Eine kurze E-Mail an die Adresse: kinderimpfung@staedteregion-aachen.de ist ausreichend, um auf die Liste gesetzt zu werden. Die StädteRegion Aachen bittet darum, die Handynummer anzugeben. Im Kinderimpfzentrum wird keine Zweitimpfung nach „Off-Label-Erstimpfungen“ durchgeführt. Auch Booster-Impfungen sind aktuell nicht vorgesehen. Für die Kinderimpfungen verwenden die Ärzt:innen ausschließlich den BioNTech-Kinderimpfstoff. In die Impfung der Kinder müssen die Sorgeberechtigten einwilligen. An den Feiertagen (31.12.2021 und 01.01.2022) bleibt die Kinderimpfstelle geschlossen. Alle Informationen und die Terminbuchung findet man online: zum Kinderimpf-Portal.

- Erwachsenenimpfungen: Eine Impfung ist jederzeit in Arztpraxen oder bei Betriebsärzten möglich. Sollte man keinen Hausarzt haben, kann man im Impfregister der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein einen Arzt oder eine Ärztin in der Nähe finden. Die Impfungen sind in der Regel kostenlos: zum Impfregister.

- Impfstellen: Außerdem kann man sich täglich von jeweils 08:00-20:00 Uhr beim Gesundheitsamt in den Aachen-Arkaden (Trierer Straße 1, 52078 Aachen) impfen lassen. An den Feiertagen (31.12.2021 und 01.01.2022) bleibt das Impfzentrum geschlossen. Zwei Impfstellen sind in Eschweiler geöffnet: Jeden Montag und Dienstag kann man sich jeweils von 12:00-20:00 Uhr in der Agape-Gemeinde (Kaiserstraße 64, 52249 Eschweiler) ohne Termin impfen lassen. In der Röher Parkklinik (Röher Straße 59, 52249 Eschweiler) ist jeden Tag von 09:00-19:00 Uhr eine Impfung ohne Termin möglich. Die Röher Parkklinik ist am 31. Dezember und 1. Januar geschlossen.

- Bürgerservice: Der Bürgerservice in der Impfstelle des Gesundheitsamtes steht ebenfalls weiterhin zur Verfügung. Hierfür sollte man einen Termin online vereinbaren: zur Terminvereinbarung.

Coronatests:
- Bürgertest (POC-Schnelltest): Jede Person ohne Symptome hat mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen Bürgertest. In der StädteRegion Aachen gibt es über 130 offizielle Teststellen. Personen mit Krankheitssymptomen müssen sich an einen Arzt wenden. Informationen zu Testzentren und Antworten auf häufig gestellte Fragen sind online zu finden: zu den Informationen und Testzentren.

- Labortest (PCR-Test nach positivem Schnelltest): Allen haben Anspruch auf eine PCR-Bestätigungstestung nach einem positiven Antigen-Schnelltest. Dabei ist es unerheblich, ob der Test in einem Testzentrum gemacht wurde oder ob es sich um einen positiven Pooling-Test handelt. Auch nach einem positiven Selbsttest besteht ein Anspruch auf einen Labortest.

- PCR-Test für Kontaktpersonen: Jede Person, die Kontakt zu einer corona-infizierten Person hatte, hat einen Anspruch auf einen PCR-Test. Dieser kann in einer Arztpraxis erfolgen oder – mit einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes, in einer beauftragten Teststelle. Personen mit einer roten Meldung in der „Corona-Warn-App“ können sich ebenfalls an eine der beauftragten Teststellen wenden, so wie diejenigen, die einen Nachweis von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus infizierten Person erhalten haben.

- PCR-Test für Gesundheitsmaßnahmen: Bürger:innen, die für eine Gesundheitsmaßnahme (Reha-Klinik oder ein geplanter Krankenhausaufenthalt) eine PCR-Testung benötigen, können diese in allen Testzentren vornehmen, die hierfür beauftragt sind.

In allen anderen Fällen gibt es keine Kostenübernahme für einen PCR-Test. In der StädteRegion wurden rund 20 Teststellen mit PCR-Testungen beauftragt. Informationen zu den PCR-Testungen und eine aktuelle Liste der Anbieter findet man online: zu den PCR-Tests.

Kommunales Abstrichzentrum:
Das KAZ am Bahnhof Rothe Erde bietet nur noch PCR-Testungen nach positivem POC-Test an. Ohne Termin können PCR-Testungen weiterhin in den „Containern“ (Beverstr./Ecke Trierer Str. und Adalbertsteinweg) gemacht werden. Zusätzlich ist ein zweites KAZ im Untergeschoss der Aachen-Arkaden (Trierer Straße 1) geöffnet. Hier werden nur PCR-Testungen nach vorheriger Terminvereinbarung angeboten. Alle Informationen zu den Öffnungszeiten und zur Terminbuchung sind online zu finden: zum kommunalen Abstrichzentrum.

Redaktion

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