06.03.2021
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Das ist ab Montag wieder erlaubt

Der Fünf-Schritte-Öffnungsplan sieht neue Lockerungen der Corona-Maßnahmen ab kommendem Montag vor. Einzelhandel, Zusammenkünfte, Sport: Da die Sieben-Tage-Inzidenz in NRW derzeit zwischen 50 und 100 liegt, gelten ab dem 8. März folgende Regeln.

Kontaktbeschränkungen:
Treffen im öffentlichen Raum sind nun mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von ihren Wohnverhältnissen, gelten dabei als ein Hausstand.

Einzelhandel:
Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen grundsätzlich wieder öffnen, unter den gleichen Bedingungen, wie bereits vor dem 8. März geöffnete Geschäfte. Hierbei darf sich ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche im Laden aufhalten, wenn das Geschäft eine Gesamtfläche von unter 800 Quadratmetern hat. Liegt die Gesamtfläche über 800 Quadratmeter, ist ein Kunde pro 20 Quadratmeter erlaubt. Alle weiteren Verkaufsstellen und Einzelhändler dürfen nur per Termin-Shopping verkaufen, dem sogenannten „Click & Meet“. Zwingend notwendig ist eine vorherige Terminverabredung und eine zeitliche Begrenzung des Ladenbesuchs. Dabei darf sich pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche ein Kunde im Geschäft aufhalten.

Kultur und Freizeitstätten:
Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Gleiches gilt für den Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter.

Sport:
Sport unter freiem Himmel ist nun mit höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen erlaubt. Bei Kindern bis 14 Jahren dürfen 20 Personen zusammenkommen, die mit bis zu zwei Aufsichtspersonen gemeinsam Sport treiben dürfen.

Dienstleistungen:
Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.

Musik- und Kunstschulen:
Der Unterricht in Musik- und Kunstschulen in Präsenzform ist für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern wieder zulässig.

Maskenpflicht:
Die Öffnung weiterer Lebensbereiche führt zu einer entsprechenden Ausweitung der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, unter anderem auf geschlossene Räumlichkeiten in Museen und Kunstaustellungen, auf Präsenz-Bildungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen oder bei der Erbringung von körpernahen Handwerks- und Dienstleistungen. Als Grundregel gilt: In geschlossenen Rahmen mit Publikumsverkehr sind höherwertige Masken zu tragen. Im Außenbereich reichen Alltagsmasken.

Redaktion