12.01.2022
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Corona-Virus - Aktueller Stand 12.01.2022

Die Tagesübersicht vom 12.01.2022 über aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.

Erkrankte, Genesene und Todesfälle:
Es gibt 1.011 neue nachgewiesene Fälle in der StädteRegion Aachen. Nach aktuellem Stand gibt es seit Beginn der Zählung 47.378 bestätigte Corona-Fälle. 671 Personen, die zuvor positiv auf das Corona-Virus getestet wurden, sind bisher verstorben.

Zahlen der einzelnen Städte (Aktive Fälle/Gesamtzahl):
- Aachen: 2.323/21.220
- Alsdorf: 345/4.260
- Baesweiler: 183/2.719
- Eschweiler: 382/4.961
- Herzogenrath: 228/3.523
- Monschau: 50/753
- Roetgen: 42/607
- Simmerath: 95/1.070
- Stolberg: 331/4.985
- Würselen: 277/3.280

Sieben-Tage-Inzidenz:
Das Robert Koch-Institut (RKI) weist heute für die StädteRegion Aachen eine Sieben-Tage-Inzidenz von 431 aus. Weitere Informationen findet man auf dem Dashboard des RKI unter: zum RKI-Dashbord.

Bewertung des Infektionsgeschehen:
Zur Bewertung des Infektionsgeschehens wird auf eine umfassende Berücksichtigung der im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen drei Leitindikatoren abgestellt: der bekannten Sieben-Tage-Inzidenz, der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und der Auslastung der Intensivbetten. Die aktuellen Werte der neuen Leitindikatoren findet man online: zu den Leitindikatoren.

Coronaschutzverordnung:
Die neue NRW-Coronaschutzverordnung gilt ab Donnerstag, 13. Januar. Weitere Maßnahmen treten in Kraft mit dem Ziel, das Infektionsgeschehen zu bremsen und die Ausbreitung der Omikron-Variante einzudämmen. Die aktuelle Coronaschutzverordnung gilt bis zum 7. Februar.

Gastronomie:
In Restaurants und Gaststätten gilt die 2G-Plus-Regel. Zugang erhält man nur, wenn man geimpft oder genesen und zusätzlich negativ-getestet ist. Der Schnelltestnachweis darf dabei nicht älter als 24 Stunden sein. Menschen, die bereits eine Auffrisch-Impfung erhalten haben oder in den vergangenen drei Monaten von einer Infektion genesen sind, sind von der Testpflicht ausgenommen. Die Ausnahme für Geboosterte gilt ab Erhalt der Auffrisch-Impfung.

Sport und Wellness:
Die 2G-Plus-Regel galt bisher bereits bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten. Die Ausnahmen von der Testpflicht wie in der Gastronomie gilt dann ebenfalls für diese Bereiche.

Testungen vor Ort:
An Orten, wo ein Test für den Zutritt nötig ist, kann vor Ort ein Selbsttest unter Aufsicht durchgeführt werden. Er gilt nur für diesen einen Ort als Ersatz für einen Testnachweis einer offiziellen Teststelle. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort möglich ist, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.

Maskenpflicht:
Die Maskenpflicht ist wieder auf Bereiche ausgeweitet, wo sie vorübergehend nicht umgesetzt wurde. Dies betrifft beispielsweise Warteschlangen im Freien und Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt.

Kontaktbeschränkungen:
Private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich von Geimpften und Genesenen sind mit maximal zehn Personen (allerdings ohne Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Hausständen) erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten die strengeren Bestimmungen fort und neben dem eigenen Hausstand dürfen nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen.

Großveranstaltungen:
Die Zuschauerobergrenze von 750 Personen für Großveranstaltungen gilt auch einheitlich für überregionale Veranstaltungen wie Fußballspiele.

Tanzveranstaltungen:
Das Betriebsverbot von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen gilt weiterhin und wird um öffentliche und private Veranstaltungen ausgeweitet, bei denen das Tanzen Schwerpunkt der Veranstaltung ist.

Quarantäne:
Die Empfehlung des Bundes unterscheidet zwischen Isolation für Infizierte und Quarantäne für Kontaktpersonen. In beiden Fällen ist eine Absonderung für zehn Tage notwendig. Nach sieben Tagen können sowohl Infizierte als auch Kontaktpersonen die Quarantäne beenden, wenn ein negativer PCR- oder Schnelltest vorliegt. Die Probenentnahme darf nicht vor dem siebten Tag erfolgen. Kinder und Jugendliche, die in Kitas und Schulen Kontaktpersonen sind, dürfen bereits nach fünf Tagen die Quarantäne nach einem negativen PCR- oder Schnelltest verlassen. Bestimmte Kontaktpersonen müssen nicht in Quarantäne. Dies sind Menschen, die bereits eine Auffrisch-Impfung erhalten haben, die seit weniger als drei Monaten doppelt geimpft oder genesen sind oder geimpft und genesen sind.

Das Gesundheitsamt der StädteRegion Aachen weist darauf hin, dass es eine zeitnahe Nachverfolgung der Kontaktpersonen aufgrund der hohen Fallzahlen nicht mehr gewährleisten kann. Aus diesem Grund sollen positiv getestete Personen ihre Kontakte, die immunisiert sind, darüber informieren, dass für diese keine Quarantäne angeordnet wird. Treten bei ihnen jedoch innerhalb von zehn Tagen seit dem Kontakt Krankheitssymptome auf, sind sie dazu verpflichtet, sich eigenständig in Quarantäne zu begeben und einen Hausarzt zu kontaktieren, um einen PCR-Test durchführen zu lassen. Dabei ist auf typische Symptome wie Husten, Fieber, Schnupfen und den Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns zu achten. Kontaktpersonen, die nicht immunisiert sind, sollten sich automatisch in Quarantäne begeben.

Kitas und Schulen:
Seit dem 10. Januar gilt in NRW eine neue Corona-Betreuungsverordnung. Wichtigste Änderungen sind:

- Aufgrund der Verbreitung der ansteckenden Omikron-Variante müssen ab sofort alle Schüler:innen und auch alle Beschäftigten (ausdrücklich auch die immunisierten Menschen) ein negatives Testergebnis vorweisen. Bei den immunisierten Schüler:innen geschieht das durch die Teilnahme an den angesetzten Schultestungen. Bei den immunisierten in der Schule Beschäftigten erfolgt dies durch Selbsttestungen in Eigenverantwortung auch außerhalb der Schule vor Betreten des Schulgebäudes. Alternativ kann ein aktueller Bürgertest vorgelegt werden.

- Im Kita-Bereich gilt keine Ausnahme von der Maskenpflicht mehr für Beschäftigte, die nur getestet und nicht immunisiert sind. Für diese Beschäftigten gilt die Maskenpflicht in allen Innenräumen und auch im Außenbereich, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewährleistet werden kann.

- Die Ausnahme von der Maskenpflicht in Kitas gilt zudem nur noch für immunisierte Beschäftigte bei der Betreuung der Kinder und nicht mehr, wenn sich nur immunisierte Beschäftigte gemeinsam (beispielsweise bei Dienstgesprächen) in einem Raum befinden.

- Zudem gibt es keine Ausnahme von der Maskenpflicht mehr in Innenräumen bei Sitzungen der Elternmitwirkungsgremien.

Impfungen:
- Jugendliche und Erwachsene: Eine Impfung ist jederzeit in Arztpraxen oder bei Betriebsärzten möglich. Sollte man keinen Hausarzt haben, kann man im Impfregister der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein einen Arzt oder eine Ärztin in der Nähe finden. Die Impfungen sind in der Regel kostenlos: zum Impfregister. In den Impfstellen werden Erst-, Zweit- und Drittimpfungen („Booster“) angeboten. Die Impfstoffe sind im Rahmen der Zulassung und Verfügbarkeit frei wählbar. Die Stiko empfiehlt allen Personen über 18 Jahre eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff in einem Mindestabstand von drei Monaten zur Grundimmunisierung. Personen, die eine labordiagnostisch gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen eine einmalige COVID-19-Impstoffdosis nun auch im Abstand von mindestens drei Monaten zur Infektion erhalten. Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren dürfen jetzt auch nach ärztlicher Aufklärung geboostert werden. Die Jugendlichen müssen mit einem für diese Altersgruppe grundsätzlich zugelassenen mRNA-Impfstoff geimpft werden. Das Gesundheitsamt der StädteRegion empfiehlt eine Auffrischung frühestens nach vier Monaten.

- Impfstellen: Man kann sich täglich von jeweils 08:00-20:00 Uhr beim Gesundheitsamt in den Aachen-Arkaden (Trierer Straße 1, 52078 Aachen) ohne Termin impfen lassen. Zwei Impfstellen sind in Eschweiler geöffnet: Jeden Montag und Dienstag kann man sich jeweils von 12:00-20:00 Uhr in der Agape-Gemeinde (Kaiserstraße 64, 52249 Eschweiler) ohne Termin impfen lassen. In der Röher Parkklinik (Röher Straße 59, 52249 Eschweiler) ist jeden Tag von 09:00-19:00 Uhr eine Impfung ohne Termin möglich.

- Kinder von fünf bis elf Jahren: Kinder zwischen fünf und elf Jahren können in der Kinderimpfstelle der StädteRegion Aachen (Aachen-Arkaden, Trierer Straße 1) oder in den Praxen der Kinderärzt:innen geimpft werden. Es sind zwei Impfungen im Abstand von drei Wochen geplant. Die Kinder-Impfstelle ist montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr sowie samstags und sonntags jeweils von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Geimpft wird ausschließlich mit vorheriger Terminbuchung. Da abends aufgrund von vereinzelt nicht wahrgenommenen Impfterminen häufig Kinderimpfstoff übrigbleibt, ist es möglich, sich auf eine Warteliste für die Kinderimpfung setzen zu lassen. Bedingung ist, dass man abends gut erreichbar ist und binnen rund 30 Minuten am Impfzentrum in den Aachen Arkaden sein kann. Eine E-Mail an die Adresse kinderimpfung@staedteregion-aachen.de ist ausreichend, um auf die Liste gesetzt zu werden. Das Gesundheitsamt bitett darum, die Handynummer anzugeben. Im Kinderimpfzentrum wird keine Zweitimpfung nach „Off-Label-Erstimpfungen“ durchgeführt. Auch Booster-Impfungen sind aktuell nicht vorgesehen. Für die Kinderimpfungen verwenden die Ärzt:innen ausschließlich den BioNTech-Kinderimpfstoff. In die Impfung der Kinder müssen die Sorgeberechtigten einwilligen. Alle Informationen und die Terminbuchung findet man online: zum Kinderimpf-Portal.

Kommunales Abstrichzentrum:
Das KAZ am Bahnhof Rothe Erde bietet nur noch PCR-Testungen nach positivem POC-Test an. Ohne Termin können PCR-Testungen weiterhin in den „Containern“ (Beverstr./Ecke Trierer Str. und Adalbertsteinweg) gemacht werden. Zusätzlich ist ein zweites KAZ im Untergeschoss der Aachen-Arkaden (Trierer Straße 1) geöffnet. Hier werden nur PCR-Testungen nach vorheriger Terminvereinbarung angeboten. Alle Informationen zu den Öffnungszeiten und zur Terminbuchung sind online zu finden: zum kommunalen Abstrichzentrum.

Redaktion

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