21.01.2022
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Corona-Virus - Aktueller Stand 21.01.2022

Die Tagesübersicht vom 21.01.2022 über aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.

Erkrankte, Genesene und Todesfälle:
Es gibt 901 neue nachgewiesene Fälle in der StädteRegion Aachen. Nach aktuellem Stand gibt es seit Beginn der Zählung 52.669 bestätigte Corona-Fälle. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 673.

Aufgrund technischer Probleme bei der Speicherung und Übermittlung von Daten hinkt die Gesamtzahl der Fälle erheblich hinterher. Gemessen an den Zahlen der Vortage und unter Berücksichtigung der landesweiten Steigerungsrate wurden laut Gesundheitsamt der StädteRegion Aachen schätzungsweise 2.000 Fälle von nachgewiesen Infizierten noch nicht erfasst und übertragen. Sobald der technische Fehler gefunden und behoben ist, werden diese Fälle schnellstmöglich abgearbeitet.

Sieben-Tage-Inzidenz:
Weitere Informationen findet man auf dem Dashboard des RKI unter: zum RKI-Dashbord.

Bewertung des Infektionsgeschehen:
Zur Bewertung des Infektionsgeschehens wird auf eine umfassende Berücksichtigung der im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen drei Leitindikatoren abgestellt: der bekannten Sieben-Tage-Inzidenz, der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und der Auslastung der Intensivbetten. Die aktuellen Werte der neuen Leitindikatoren findet man online: zu den Leitindikatoren.

Fragen von „PCR-Positiven“:
Menschen mit einem positiven PCR-Testergebnis (Indexpersonen) können sich mit ihren Fragen direkt ans Gesundheitsamt der StädteRegion Aachen wenden. Hierfür wurde für diesen Personenkreis die E-Mail-Adresse corona@staedteregion-aachen.de eingerichtet. Eine automatische Antwort weist zunächst bei allen Einsendungen darauf hin, dass hier nur Anfragen von Indexpersonen bearbeitet werden können.

Coronaschutzverordnung:
Die neue NRW-Coronaschutzverordnung gilt seit dem 13. Januar. Weitere Maßnahmen treten in Kraft mit dem Ziel, das Infektionsgeschehen zu bremsen und die Ausbreitung der Omikron-Variante einzudämmen. Die aktuelle Coronaschutzverordnung gilt bis zum 7. Februar.

Gastronomie:
In Restaurants und Gaststätten gilt die 2G-Plus-Regel. Zugang erhält man nur, wenn man geimpft oder genesen und zusätzlich negativ-getestet ist. Der Schnelltestnachweis darf dabei nicht älter als 24 Stunden sein.

Sport und Wellness:
Die 2G-Plus-Regel galt bisher bereits bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten. Die Ausnahmen von der Testpflicht wie in der Gastronomie gilt dann ebenfalls für diese Bereiche.

Testungen vor Ort:
An Orten, wo ein Test für den Zutritt nötig ist, kann vor Ort ein Selbsttest unter Aufsicht durchgeführt werden. Er gilt nur für diesen einen Ort als Ersatz für einen Testnachweis einer offiziellen Teststelle. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort möglich ist, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.

Maskenpflicht:
Die Maskenpflicht ist wieder auf Bereiche ausgeweitet, wo sie vorübergehend nicht umgesetzt wurde. Dies betrifft beispielsweise Warteschlangen im Freien und Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt.

Großveranstaltungen:
Die Zuschauerobergrenze von 750 Personen für Großveranstaltungen gilt auch einheitlich für überregionale Veranstaltungen wie Fußballspiele.

Krankenhäuser:
In Krankenhäusern gilt die 2G-Plus-Regel ohne Ausnahme. Besucher müssen also trotz Booster-Impfung einen negativen Test nachweisen. Ebenfalls müssen Kinder ab fünf Jahren von einer zugelassenen Stelle negativ getestet sein. Nur für ambulante Behandlungen benötigen „Geboosterte“ und ihre Begleitpersonen keinen Test. Notaufnahmen sind von der Regelung  grundsätzlich nicht betroffen. Pro Patient:in sind weiterhin maximal zwei Besucher:innen gleichzeitig erlaubt. Der Besuch von Covid-19-Patienten ist aufgrund der Quarantäne grundsätzlich nicht gestattet. Die Begleitung Sterbender bleibt weiterhin jederzeit möglich. 

Quarantäne:

- Wer selbst infiziert ist: Wer ein positives Ergebnis durch einen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erhalten hat, muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage (ab Symptombeginn beziehungsweise positivem Test) in Isolierung.  Die infizierte Person kann die zehn Tage aber eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich. Grundsätzlich werden keine Bescheinigungen über die Isolation/Quarantäne mehr ausgestellt. Auch für den Arbeitgeber reicht der positive Test (Schnell- und anschließend PCR-Test). Für die Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist für eine Freitestung immer ein PCR-Test erforderlich, der dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. 

- Wer Kontakt mit einer infizierten Person hatte und im gleichen Haushalt mit dieser lebt: Kontaktpersonen, die im selben Haushalt mit infizierten Personen leben, müssen ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese dauert wie die Isolierung ebenfalls grundsätzlich zehn Tage – gerechnet ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen. Bei Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test sogar auf fünf Tage verkürzt werden. Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.

- Wer Kontakt mit einer infizierten Person hatte und nicht im gleichen Haushalt mit dieser lebt: Kontaktpersonen, die nicht im selben Haushalt mit infizierten Personen leben, gibt es keine automatische Quarantäne. Hier greift eine Quarantäne nur, wenn das Gesundheitsamt sie ausdrücklich anordnet. Ansonsten wird von den Kontaktpersonen ein verantwortungsvolles Verhalten erwartet (zum Beispiel durch Kontaktreduzierung über das Tragen einer Maske bis hin zur Selbstisolierung bei fehlender ausreichender Immunisierung).

Ausnahmen von Quarantäne und Testpflicht:
Es gelten Ausnahmen für Personen, die Kontakt mit infizierten Menschen hatten: Personen mit einer Auffrisch-Impfung (ausnahmslos mindestens dreimal geimpft), vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion, Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung halten haben, Personen mit einer zweimaligen Impfung (zwischen dem 15. und 90. Tag nach der Impfung), Genesene (zwischen dem 28. und 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests). Die genannten Ausnahmefälle befreien auch von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regel.

Impfungen:
- Jugendliche und Erwachsene: Eine Impfung ist jederzeit in Arztpraxen oder bei Betriebsärzten möglich. Sollte man keinen Hausarzt haben, kann man im Impfregister der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein einen Arzt oder eine Ärztin in der Nähe finden. Die Impfungen sind in der Regel kostenlos: zum Impfregister. In den Impfstellen werden Erst-, Zweit- und Drittimpfungen („Booster“) angeboten. Die Impfstoffe sind im Rahmen der Zulassung und Verfügbarkeit frei wählbar. Die Stiko empfiehlt allen Personen über zwölf Jahren eine Auffrisch-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff in einem Mindestabstand von drei Monaten zur Grundimmunisierung. Personen, die eine labordiagnostisch gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen eine einmalige COVID-19-Impstoffdosis nun auch im Abstand von mindestens drei Monaten zur Infektion erhalten.

- Impfstellen: Man kann sich täglich von jeweils 08:00-20:00 Uhr beim Gesundheitsamt in den Aachen-Arkaden (Trierer Straße 1, 52078 Aachen) ohne Termin impfen lassen. Zwei Impfstellen sind in Eschweiler geöffnet: Jeden Montag und Dienstag kann man sich jeweils von 12:00-20:00 Uhr in der Agape-Gemeinde (Kaiserstraße 64, 52249 Eschweiler) ohne Termin impfen lassen. In der Röher Parkklinik (Röher Straße 59, 52249 Eschweiler) ist jeden Tag von 09:00-19:00 Uhr eine Impfung ohne Termin möglich.

- Kinder von fünf bis elf Jahren: Kinder zwischen fünf und elf Jahren können in der Kinderimpfstelle der StädteRegion Aachen (Aachen-Arkaden, Trierer Straße 1) oder in den Praxen der Kinderärzt:innen geimpft werden. Es sind zwei Impfungen im Abstand von drei Wochen geplant. Die Kinder-Impfstelle ist montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr sowie samstags und sonntags jeweils von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Geimpft wird ausschließlich mit vorheriger Terminbuchung. Da abends aufgrund von vereinzelt nicht wahrgenommenen Impfterminen häufig Kinderimpfstoff übrigbleibt, ist es möglich, sich auf eine Warteliste für die Kinderimpfung setzen zu lassen. Bedingung ist, dass man abends gut erreichbar ist und binnen rund 30 Minuten am Impfzentrum in den Aachen Arkaden sein kann. Eine E-Mail an die Adresse kinderimpfung@staedteregion-aachen.de ist ausreichend, um auf die Liste gesetzt zu werden. Das Gesundheitsamt bitett darum, die Handynummer anzugeben. Im Kinderimpfzentrum wird keine Zweitimpfung nach „Off-Label-Erstimpfungen“ durchgeführt. Auch Booster-Impfungen sind aktuell nicht vorgesehen. Für die Kinderimpfungen verwenden die Ärzt:innen ausschließlich den BioNTech-Kinderimpfstoff. In die Impfung der Kinder müssen die Sorgeberechtigten einwilligen. Alle Informationen und die Terminbuchung findet man online: zum Kinderimpf-Portal.

Kommunales Abstrichzentrum:
Das KAZ am Bahnhof Rothe Erde bietet nur noch PCR-Testungen nach positivem POC-Test an. Ohne Termin können PCR-Testungen weiterhin in den „Containern“ (Beverstr./Ecke Trierer Str. und Adalbertsteinweg) gemacht werden. Zusätzlich ist ein zweites KAZ im Untergeschoss der Aachen-Arkaden (Trierer Straße 1) geöffnet. Hier werden nur PCR-Testungen nach vorheriger Terminvereinbarung angeboten. Alle Informationen zu den Öffnungszeiten und zur Terminbuchung sind online zu finden: zum kommunalen Abstrichzentrum.

Redaktion

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