Sind die eigentlich irre?
Eschweiler. Das fragen sich in der letzten Zeit Autofahrer und Fußgänger in und um Eschweiler. Die Rede ist von E-Scooter-Fahrern und ihrem Verhalten.
Da wird, wie ASEAG-Mitarbeiter berichten, teils zu dritt auf einem E-Scooter quer über den Eschweiler Bushof gerast – ohne Rücksicht auf die eigene Sicherheit oder die von Busfahrern und Fahrgästen.
Auf Gehwegen und Fußgängerzonen häufen sich die Zusammenstöße mit E-Scootern, von den Beinahe-Unfällen gar nicht zu reden.
Gefahren wird viel zu schnell und oft entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Geparkt werden die Scooter kreuz und quer.
Daher hier zur Erinnerung an alle E-Scooter-Fahrer: Auch für euch gibt es Regeln!
Im Namen der anderen Verkehrsteilnehmer bitten wir um Kenntnisnahme!
- Der E-Scooter ist ein „Elektrokleinstfahrzeug“ und darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 20 h/km (ohne Führerschein) nicht überschreiten.
- Er braucht eine Straßenzulassung und eine Versicherungsplakette, die hinter dem Hinterrad aufgeklebt sein muss, um am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.
- Es besteht ein Verbot des Befahrens von Gehwegen, Fußgängerzonen und Parks – Ausnahmen müssen durch Schilder angezeigt sein. Erlaubt ist das Fahren auf Radwegen und Fahrradstraßen. Fehlen diese, darf auf der Straße gefahren werden.
- Das Mindestalter zum Führen eines E-Scooters ist 14 Jahre. Helm ist keine Pflicht, das Tragen zeugt aber von gesundem Menschenverstand.
- Ausgestattet sein muss der Scooter mit zwei Bremsen, Vorder- und Rücklicht sowie einer Klingel.
- Beim Parken darf er keine Behinderung darstellen.
- Der Fahrer darf nicht unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stehen.
- Ach ja, und ausgelegt ist er nur für eine Person, auch wenn mit zwei Personen das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten würde.
Wenn diese für jeden gut zu verstehenden Regeln eingehalten werden, wird der E-Scooter wieder zu dem, was er sein soll – nämlich für Kurzstrecken und kleine Besorgungen eine großartige Alternative zum Auto.
Gaby Römers