28.12.2020
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Pressemitteilung

Land NRW verlängert coronabedingte Vereinsunterstützung

Die Landesregierung NRW hat das Sonderprogramm „Heimat“ bis Mitte 2021 verlängert. Da die Corona-bedingten Herausforderungen für unsere Vereine und Verbände weiterhin bestehen, gewährt das Land NRW einen Zuschuss zur Überwindung eines durch die Corona-Pandemie auch für im Zeitraum vom 1. November 2020 – 30. Juni 2021 verursachten Liquiditätsengpasses, teilt Hendrik Schmitz, CDU-Landtagsabgeordneter für das Aachener Land, mit:

„Vereine können einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 15.000 Euro beantragen, um existenzbedrohende Liquiditätsengpässe zu überwinden. Insgesamt hat die CDU-geführte Landesregierung dafür rund 50 Millionen Euro bereitgestellt. Wie bisher müssen Anträge bei der Bezirksregierung Köln gestellt werden. Der Kreis der potenziellen Empfänger ist vergrößert worden – gerade in Hinblick auf das Brauchtum, z.B. dem Karneval. Denn diesmal sind auch eingetragene Vereine antragsberechtigt ohne formale Anerkennung der Gemeinnützigkeit, wenn sie den Karneval, das Brauchtum, Heimatpflege oder Heimatkunde fördern. Damit geben wir als Land dem Ehrenamt etwas davon zurück, was das Ehrenamt seit je her für die Gesellschaft leistet. Gerne bin ich behilflich, falls Vereine Fragen dazu haben.“

Hintergrund:
Das Sonderprogramm „Heimat“ ist mit wesentlichen Änderungen verlängert worden. Wesentliche Änderungen gegenüber der ersten Laufzeit des Programms sind:

- Öffnung der Antragsberechtigung auch für eingetragene Vereine ohne formale Anerkennung der Gemeinnützigkeit, wenn diese in ihrer Satzung die Förderung des Brauchtums einschließlich des Karnevals und/oder der Heimatpflege und Heimatkunde für die Allgemeinheit als Vereinszweck verankert haben.

- Antragsberechtigung auch für selbstständige Teile eines bestehenden Vereins oder einer bestehenden Körperschaft, die als eigenständige Einheit wirtschaftlich und organisatorisch geführt werden.

- Antragsberechtigung für „Dachorganisationen“: Selbstständige Vereine, die bisher keinen eigenen Antrag stellen konnten, weil ihre Mitglieder ausschließlich aus Vereinen oder Körperschaften bestehen.

- Kein grundsätzlicher Ausschluss mehr, wenn die Antragsberechtigung zu anderen Unterstützungsprogrammen besteht. Ausnahme: Sport.

Redaktion