Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen in Anzeigenblättern

1. Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln.

2. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässen werden nur für die innerhalb eines Jahres in einer Druckschrift erscheinenden Anzeige eines Werbungtreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige. Sind in der Anzeigenpreisliste Bezirksausgaben oder sonstige Verlagsdruckschriften mit eigenen Preisen aufgeführt, so ist - sofern nicht die Gesamtauflage belegt wird - für jede Ausgabe oder Ausgabenkombination ein besonderer Anzeigenabschluss zu tätigen.

3. Der Werbungtreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlich Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zurück zu vergüten. Die Rückvergütung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Milimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Milimentern umgerechnet.

6. Für die Aufnahme in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat.

7. Für die Unterbringung einer Anzeige im Textteil ist der Texteil-Preis zu zahlen. Anzeigen, die nur in einer Seite mit dem Text zusammenstoßen (textanschließende Anzeigen), werden zum Anzeigenteil-Preis berechnet. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag kenntlich gemacht.

8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen- und Beilagenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Dies gilt auch für Aufträge, die an den Schaltern der Geschäftsstellen, bei Annahmestellen oder bei Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und der Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige.

10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeigen Anspruch auf Zahlungsminderung oder einer Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen. Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch für den Auftraggeber, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Reklamationen müssen innerhalb 2 Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg gemacht werden.

11. Probeauszüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeauszüge. Sendet der Auftraggeber den ihm reichtzeitig übermittelten Probeauszug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt.

13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung mit Beleg spätestens am 5. Tag des auf die Veröffentlichung der Anzeige folgenden Monats erteilt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist - 14 Tage ohne Abzug - zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine kürzere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 1. v.H. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesnotenbank sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Konkursen und Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlass.

15. Der Verlag liefert mit Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenausschnitt.

16. Kosten für erhebliche Änderung ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für Leistung erstellter Druckstöcke, Matern und Zeichnungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.

17. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er übernimmt darüber keine Haftung. Einschreibbriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postwege weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden 4 Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen.

18. Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

19. Die Haftung des Verlages für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen gemäß § 276 und 278 BGB wird ausgeschlossen.

20. Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages

a) Für Fehler aus telefonischen Übermittlungen jeder Art übernimmt der Verlag keine Haftung.

b) Der Ausschluss von Mitbewerbern ist nicht möglich.

c) Die Annahme von Anzeigenaufträgen aus dem Lokalgeschäft und solcher Unternehmen, die ihrer Struktur nach diesen gleichzusetzen sind - Filialen, Fabrikniederlassungen mit offenen Verkaufsstellen und ähnliche - aus Orten seines Hauptverbreitungsgebietes ist dem Verlag durch Anzeigenermittler nicht möglich (Lokalgeschäft).

d) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeige die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von Auftraggebern irregeführt oder getäusch wird.

e) Der Auftraggeber hat den richtigen Abbdruck seiner Anzeigen sofort bei Erscheinen zu überprüfen. Der Verlag erkennt Zahlungsminderungen oder Ersatzansprüche nicht an, wenn bei Wiederholung der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass eine sofortige Richtigstellung seitens des Auftreggebers erfolgt ist. Ein Schadenersatz beschränkt sich in jedem Fall nur auf die Nachholung der fehlerhaften Anzeige; alle weitergehenden Schadenersatzanspürche sind ausgeschlossen.

f) Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz des Verlages, wenn beide Partner Vollkaufleute sind.